Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma 

    HW Werkzeug- und Formenbau

    
(Nachfolgend HW genannt)

    § 1 Anwendungsbereich

    
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens HW ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

    § 2 Angebot und Vertragsabschluss


    1. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.


    2. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen.
    3. Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben.

    § 3 Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen


    1. HW erhält vom Auftraggeber eine Artikelzeichnung, gegebenenfalls 3D-Artikeldaten, eine Angabe des zu verarbeitenden Rohstoffs, den auf den Artikel bezogenen Schwindungsfaktor, Maschinendatenblätter und eventuell weitere Unterlagen. Hiernach erstellt HW einen Konstruktionsentwurf (z. B. Zusammen-bauzeichnung) und legt ihm dem Auftraggeber wenn gefordert zur Prüfung vor.

    
2. Der Auftraggeber muss den Entwurf prüfen und HW innerhalb einer Woche das Ergebnis mitteilen. Der Entwurf gilt als stillschweigend genehmigt, wenn nicht innerhalb dieser Frist eine abweichende Mitteilung erfolgt.


    3. Das Eigentum an den von HW erstellten Konstruktionsunterlagen erwirbt der Auftraggeber frei von Rechten Dritter mit der Produktionsfreigabe.

    
4. Die Konstruktionsunterlagen und die zur Herstellung des Werkzeugs nötigen Hilfsmittel wie Modelle, Schablonen, Elektroden etc. sind mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verwahren. Die Verwahrzeit beträgt 5 Jahre.

    § 4 Preise

    
Die Preise verstehen sich netto ab Herstellungsort. Bei Auftragsänderungen müssen Preise neu vereinbart werden. Bis dahin angefallene Kosten sind sofort fällig und HW zu erstatten.

    § 5 Zahlungsbedingungen


    1. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind Preise ab 20.000,00 € fällig zu 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 bei Fertigstellung und 1/3 bei vertragsgemäßer Erfüllung gemäß § 8), jedoch spätestens 30 Tage nach Fertigstellung. Preise für Lieferungen und Leistungen unter 20.000,00 € sind sofort nach Rechnungsstellung fällig.


    2.  Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist diesem nur gestattet, wenn es sich dabei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.



    § 6 Lieferung und Leistung

    
1. Die Lieferbedingungen sind im Vertrag festzulegen. HW verpflichtet sich, die bestellten Werkzeuge nach vereinbarter Spezifikation und dem Stand der Technik herzustellen und zu liefern.

    
2. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der Anzahlung.


    3. Hat HW die Bemusterung übernommen , so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn sie abnahmefähige Ausfallmuster aus dem bei ihr vorhandenen Werkzeug vorlegt oder Ausfallmuster und Werkzeug ausgeliefert hat.


    4. Hat der Auftraggeber die Bemusterung übernommen, so ist der Liefertermin mit der Auslieferung des abnahmefähigen Werkzeugs eingehalten.


    5. Kann die HW die vereinbarte Lieferfrist voraussichtlich nicht einhalten, so ist sie verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt und allen sonst nicht von HW zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Liefer- und Leistungsfristen von erheblichen Einfluss sind.

    § 7 Bemusterung

    
1. Bei Auftragserteilung ist zu vereinbaren, wer die Bemusterung vornimmt.

    
2. Die Muster sind grundsätzlich unter Serienbedingungen herzustellen.


     

    § 8 Werkzeugfreigabe


    Das Werkzeug ist freigegeben, wenn die Ausfallmuster Serienbedingungen entsprechen und vom Auftraggeber akzeptiert wurden. Wenn der Auftraggeber die Bemusterung übernimmt und innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung kein Erstmusterprüfbericht bei der Auftragnehmerin vorliegt, gilt die Werkzeugfreigabe stillschweigend als erteilt.

    § 9 Eigentumsvorbehalt

    
1. HW behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.


    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, HW einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel des Firmensitzes hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.


    § 10 Gefahrübergang


    1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, bei Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen, frachtfreie oder sonstige Lieferungen vereinbart sind.


    2. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.


    3. Transportversicherungen und andere Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.

    §11 Gewährleistung

    
1. HW leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Der Gewährleistungszeitraum beträgt sechs Monate im Einschichtbetrieb ab Freigabe des Werkzeugs.


    2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dem Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.


    3. Sofern HW die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehl schlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 


    4. Sofern HW die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


    5. Gelieferte Werkzeuge sind vom Auftraggeber regelmäßig zu warten. Die Wartung umfasst Funktionsprüfungen, Reinigung und gegebenenfalls das Schmieren der Werkzeuge. Darüber hinaus gehende Arbeiten an den Werkzeugen sind mit HW abzustimmen.


    6. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkzeugs. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der Auftragnehmerin grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von der Auftragnehmerin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung der Auftragnehmerin nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.


    7. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch HW nicht.

    § 12 Verjährung


    Ansprüche der Firma HW auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.

    § 13 Haftungsbeschränkungen


    1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung HW auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter der Firma HW oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet HW nicht. HW haftet für Sachschäden höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes.


    2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung.

    § 14 Schlussbestimmungen


    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


    2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Fa. HW. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.


    3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

    © 2017 HW-Werkzeug und Formenbau